Meine Leistung besteht darin, Ihnen genau die Technik zur Verfügung zu stellen, die Sie benötigen.
Sie gehen Ihrer Geschäftstätigkeit konzentriert nach und wissen, dass Ihre Daten und Informationen stets verfügbar sind.
Als geprüfter Datenschutzbeauftragter erstelle ich Ihnen das vom Bundesdatenschutzgesetz geforderte interne Verfahrensverzeichnis,
sowie das Verfahrensverzeichnis für jederman.
§ 3 Abs. 1Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
§ 3 Abs. 2Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverar-
beitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
§ 3 Abs. 7Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personen-
bezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
§ 3 Abs. 9Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
§ 4 d Abs. 1Verfahren automatisierter Verarbeitung sind vor Inbetriebnahme von nicht öffentlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie der Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4 e zu melden.
§ 4 d Abs. 2Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
§ 4 d Abs. 3Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung
eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem
Betroffenen erforderlich ist.
§ 4 d Abs. 4Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personen-
bezogenen Daten von der jeweiligen Stelle
- zum Zwecke der Übermittlung oder
- zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
- für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
gespeichert werden.
§ 4 e Inhalt der Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
- Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
- Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach
der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der
Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- Anschrift der verantwortlichen Stelle,
- Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
- eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten
oder Datenkategorien,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
- Regelfristen für die Löschung der Daten,
- eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
- eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die
Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung
der Sicherheit der Verarbeitung angemessen
sind.